Begleiteter Umgang

Begleitete Treffen durch ausgebildete Fachkräfte von SKTO

Der Begleitete Umgang ist eine zeitlich befristete Jugendhilfeleistung zur Unterstützung und Förderung des Kontaktes zwischen dem umgangsberechtigten Kind und wichtigen Bezugspersonen. Die Kontakte werden mit der professionellen Unterstützung von SKTO angebahnt und durchgeführt. Dabei sollen die emotionalen Beziehungen gestärkt und Bindungen gefestigt werden.

Das Angebot des Begleiteten Umgangs richtet sich im Besonderen an Kinder und deren getrennt lebenden Eltern sowie an alle weiteren wichtigen Bezugspersonen (gem. §1685 BGB), die eine vorübergehende Unterstützung brauchen.

Ablauf des begleiteten Umgangs

Unsere Fachkräfte führen den Begleiteten Umgang in den folgenden drei Phasen durch:

Vorbereitung: Hier finden erste persönliche Gespräche mit allen beteiligten Personen unter Einbeziehung der Kinder statt. Dabei werden die Einstellungen, Wünsche und Belastungen des Kindes/ der Kinder erfragt, sowie die Begleitperson und die Räume, in denen die Kontakte stattfinden, kennengelernt.

Durchführung: Die Kontakte zwischen Umgangsberechtigtem und Kind/Kindern werden je nach Einzelfall flexibel gestaltet. In der Regel finden die Kontakte 14-tägig in den dafür vorgesehenen Räumen von SKTO statt.

Ziel ist, einen möglichst normalen Umgang mit dem Kind zu ermöglichen. Die Umgangsbegleitung unterstützt den*die Umgangssuchende*n und ergreift für keine der beteiligten Personen, außer für das Kind, Partei. Wie lange ein begleiteter Umgang andauert, ist von Fall zu Fall abhängig.

Abschluss: In der Abschlussphase wird nach einem positiven Verlauf eine eigenständige Regelung für den weiteren Fortgang des Umgangs erarbeitet. Darüberhinaus findet ein Abschlussgespräch und eine Auswertung der Zielerreichung statt. Weitere Gespräche im Sinne einer Nachbetreuung können angeboten werden.

Begleiteter Umgang beantragen

Ein begleiteter Umgang (§18 SGB VIII) wird entweder vom Familiengericht angeordnet oder kann nach Vereinbarung zwischen dem betreuenden Elternteil und der umgangsberechtigten Person erfolgen. Der begleitete Umgang kann beim örtlichen Jugendamt beantragt werden. In der Regel trägt der*die Umgangssuchende die Kosten.